Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1

Allgemeines - Anwendungsbereich

  1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir die Lieferung des Lieferanten in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages bei Vertragsabschluss getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, vom schriftlichen Vertrag abweichende mündliche Vereinbarungen zu treffen.


§ 2

Angebot - Vertraulichkeit

  1. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Sie sind gegenüber Dritten geheim zu halten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, wenn und soweit die Informationen ohne Verletzung von Geheimhaltungspflichten allgemein bekannt geworden sind oder aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung offengelegt werden müssen.


§3

Preise - Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist verbindlich. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, schließt der Preis die Lieferung "frei Haus", einschließlich Verpackung, ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer besonderen Vereinbarung.
  2. Wir zahlen, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung.


§ 4

Lieferfrist

  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist verbindlich und bezieht sich auf die Bereitstellung der Ware.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Im Falle eines Lieferverzugs sind wir berechtigt, zusätzlich zu den gesetzlichen Ansprüchen nach unserer Wahl für jede Woche des Verzugs 1% des Bestellwerts der von der Verzögerung betroffenen Ware auf den Preis anzurechnen, vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens.
  3. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, sofern die Fristsetzung nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist, Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, so steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.


§ 5

Übertragung von Risiken

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Lieferung frei Haus. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Ware geht mit der Übergabe am Bestimmungsort auf uns über. Die gesetzlichen Bestimmungen für den Fall des Annahmeverzugs bleiben hiervon unberührt.


§ 6

Mängelprüfung - Haftung für Mängel

  1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf etwaige Qualitäts- und Mengenabweichungen zu prüfen.
  2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, behalten wir uns ausdrücklich vor.
  3. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die gesetzlichen Verjährungsvorschriften im Falle eines Lieferantenregresses bleiben hiervon unberührt.


§ 7

Produkthaftung - Entschädigung - Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Absatz (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden pauschal zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.


§ 8

Schutzrechte

  1. Der Anbieter verpflichtet sich, die Waren frei von Rechten Dritter zu liefern.
  2. Werden wir von einem Dritten aufgrund eines seiner Rechte in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat und sie bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung nicht hätte erkennen müssen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
  3. Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise entstehen.


§ 9

Eigentumsvorbehalt - Bereitstellung - Werkzeuge

  1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Die Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
  3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Zugleich tritt der Lieferant hiermit alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.


§ 10

Gerichtsstand - Erfüllungsort

  1. Wenn der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Sofern in der Bestellung nicht anders angegeben, ist unser Geschäftssitz der Erfüllungsort.
  3. Auf unser Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.


§ 11

Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen aus irgendeinem Grund nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon nicht berührt.

In diesem Fall treten die gesetzlichen Bestimmungen an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen.